VI. Allgemeine Bestimmungen
Falls der zu übersetzende Text Fachbegriffe oder ungewöhnliche Ausdrücke und Abkürzungen enthält und der Auftraggeber eine Übersetzung im Einklang mit der von ihm eingeführten Terminologie verlangt, ist der Auftraggeber zwecks einheitlicher Übersetzung der bereits eingeführten Ausdrücke verpflichtet, dem Auftragnehmer die gewünschte Terminologie oder die jeweiligen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Stellt der Auftraggeber keine Unterlagen zur Verfügung wird auf spätere, mit der verwendeten Terminologie zusammenhängende Beanstandungen keine Rücksicht genommen.